Neues zur SOKA-BAU: Rückforderung von Beiträgen

Neues zur SOKA-BAU; Unwirksamkeit der AVE; Rückforderung von geleisteten Beiträgen

Mit Beschluss vom 21. September 2016 (10 ABR 48/15) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen (AVE) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) von 2008, 2010 und 2014 mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 TVG aF unwirksam sind.

Folge hiervon ist, dass für nicht tarifgebundene Arbeitgeber im maßgeblichen Zeitraum keine Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes besteht.

In seiner Presseerklärung weist das Bundesarbeitsgericht allerdings darauf hin, dass bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über Beitragsansprüche hiervon nicht berührt sind und insoweit bereits geleistete Beiträge nicht zurückgefordert werden können.

Bedeutsam ist insoweit aber der Hinweis des Bundesarbeitsgerichts, wonach ausdrücklich nicht entschieden wurde, ob unter Beachtung der Verjährungsfristen wechselseitig möglicherweise Rückforderungsansprüche hinsichtlich tatsächlich erbrachter Beitrags- und Erstattungsleistungen bestehen und ob die Feststellung der Unwirksamkeit der AVE der Vollstreckung von Beitragsansprüchen aus rechtskräftigen Entscheidungen entgegensteht.

Rückforderungsansprüche?

Deshalb sollten – soweit noch nicht bereits geleistet – nicht tarifgebundene Arbeitgeber für die Zeiträume des Geltungsbereichs der unwirksamen AVEen im Augenblick keinesfalls Zahlungen leisten und vorsorglich Rückforderungsansprüche dem Grunde nach geltend machen. Außerdem sollte dringend auf die Abgabe von Verjährungsverzichtserklärungen durch die SOKA-BAU hingewirkt werden um einen möglichen Verjährungseintritt zum Jahreswechsel zu verhindern.