SOKA-BAU, ULAK, Mischbetrieb, selbständiger Betriebsteil

 Nachdem auf die Revision der SOKA-BAU hin das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19. November 2014 (10 AZR 787/13) die Entscheidung des hessischen Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit unter umfangreichen Hinweisen zur Frage, wann eine „Gesamtheit von Arbeitnehmern“ im Sinne von § 1 Abs.2 Abschn. VI UAbs. 1 Satz 3 VTV vorliegt, zurückverwiesen hat, hat das hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2015 (12 Sa 189/15) unter pauschaler Zuordnung sämtlicher Auslieferungs-, Rüst- und Zusammenhangsarbeiten das Vorliegen einer überwiegenden Montagetätigkeit ausgeurteilt.

Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2016 (10 AZN 257/16) die gegen das Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat.

Die jetzige Ausweitung des Anwendungsbereichs der Tarifverträge des Baugewerbes auf solche Betriebe, die nur in geringem Umfang Mitarbeiter mit überwiegend dem Baugewerbe zuzuordnenden Tätigkeiten beschäftigt, wird ganz erhebliche Konsequenzen insbesondere für ansonsten nicht tarifgebundene Mischbetriebe haben.