Kein „Streikrecht“ für Vertragsärzte

Erinnern Sie sich noch? Es war im Herbst 2012, als Hausärzte in Baden-Württemberg aus Protest gegen die Honorarpolitik ihre Praxen während der üblichen Sprechstundenzeiten schlossen und dies als „Warnstreik“ auch der KV anzeigten.

Abseits der berufspolitischen Komponente hatten diese „Warnstreiks“ auch berufsrechtliche Konsequenzen; die Ärzte erhielten disziplinarrechtliche Verweise. Die hiergegen erhobenen Klagen hat nach dem Sozialgericht Stuttgart nun auch das im Wege der Sprungrevision angerufene Bundessozialgericht abgewiesen. (U.v. 30.11.2016, B 6 KA 38/15 R).

Das Bundessozialgericht hat die Anwendbarkeit des grundrechtlich verbrieften Streikrechts auf das umfassend durch die Selbstverwaltung zwischen Vertragsärzten und Krankenkassen geprägte System der Sicherstellung sowie die speziellen Instrumente der Konfliktlösung bei Streitigkeiten über die Gesamtvergütung verneint.