Urlaubsrecht: Urlaub rechtzeitig anordnen!

Erneut legt das Bundesarbeitsgericht Rechtsfragen zum Urlaubsrecht dem EuGH vor.

Mit seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2016; 9 AZR 541/15 (A) beschäftigt das Bundesarbeitsgericht wieder einmal in den europäischen Gerichtshof.

Der Hintergrund ist die Frage, ob der Arbeitgeber einem zum Jahresende ausscheidenden Arbeitnehmer die Urlaubsnahme ausdrücklich anordnen muss oder ob es genügt, dass er den Arbeitnehmer darum ersucht, seinen Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen.

 

Hintergrund war der Streit über Urlaubsabgeltungsansprüche eines zum Jahresende ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hatte ihn gebeten, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub noch nehmen, was der Arbeitnehmer allerdings nicht tat und stattdessen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltungsansprüche geltend machte. Nach bisheriger bundesdeutscher Rechtslage wären die Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen, weil entsprechende Urlaubsansprüche ebenfalls verfallen wären, da eine Übertragung nur bei Krankheit oder aus betrieblichen Gründen ins Folgejahr möglich wäre.

 

Vermutlich wird der europäische Gerichtshof, der seit je auf den wirtschaftlichen Geldwert von Urlaubsansprüchen entscheidend abhebt, auch in diesem Fall die Abgeltung bejahen.

 

Unabhängig von dieser Rechtsfrage sind die Arbeitgeber aber grundsätzlich gut beraten, wenn sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern rechtzeitig die Urlaubsnahme ausdrücklich anordnen. Hierzu ist der Arbeitgeber berechtigt; er ermöglicht hierdurch eine geordnete Urlaubsplanung über das Jahr und vermeidet unnötigen Streit über die Übertragung und Anhäufung von Urlaub im Folgejahr.