Im Falle einer Selbsttötung eines Patienten während einer zwangsweisen Einweisung in die Psychiatrie besteht regelmäßig ein Einsichtnahmerecht durch Angehörige in die Patientenakte in analoger Anwendung von § 630g BGB. Dies gilt auch bei Ausschlagung des Erbanspruchs. (VG Freiburg U.v. 29.10.2015).
Dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn es dem zu vermutenden Wunsch des Verstorbenen entsprochen hätte, dass die Angehörigen ausnahmsweise nicht berechtigt sein sollen.